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Produkthaftungsrecht

Produkthaftungsrecht auf dem Prüfstand

Um den Auswüchsen im Namen eines äusserst offen gestalteten Produkthaftungsrechts, das in jüngerer Vergangenheit wieder vermehrt zu Schadenersatzklagen in exorbitanten Höhen verleitet hat, einen Riegel schieben und in der Folge in- und ausländischen Investoren bessere rechtliche Rahmenbedingungen bieten zu können, haben die USA erste Reformen im Zivilprozess- und Produkthaftungsrecht auf Ebene Bund und Bundesstaat in die Wege geleitet und teilweise auch bereits umgesetzt.

Aufwertung des Bundesgerichts

Neu sind die Bundesgerichte für sämtliche Schadensfälle mit einer Gesamtsumme von mehr als USD 5 Mio. zuständig. Ausserdem fallen in ihren Kompetenzbereich alle Fälle, in welchen Kläger und Beklagte aus unterschiedlichen Bundesstaaten stammen: das heisst, wenn ein Kläger aus einer Gruppe von mindestens 100 Geschädigten nicht aus dem Bundesstaat des Beklagten stammt, wird der Fall an ein Bundesgericht verwiesen. Die Ausweitung der Zuständigkeit des Bundesgerichts gewährleistet mehr Transparenz und vor allem eine strengere Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für so genannte „class actions“ (Sammelklagen).
Sanktionen gegen unseriöse Klagen

Der „Lawsuit Abuse Reduction Act 2005“, der gegenwärtig zur Verabschiedung beim US-Senat liegt, soll Sanktionen bei der Erhebung von unseriösen Klagen ermöglichen und gleichzeitig verhindern, dass unseriöse Klagen 21 Tage nach Sanktionsantrag ungestraft zurückgezogen werden können.

Weitere Informationen („Lawsuit Abuse Reduction Act 2005“)

Korrekturen im Schadenersatzrecht auf bundesstaatlicher Ebene

Einzelne Bundesstaaten haben über eine entsprechende Novellierung des Schadenersatzrechts eine Begrenzung der beanspruchbaren Schadenersatzsummen festgelegt.

In manchen Bundesstaaten sind die rechtlichen Voraussetzungen für Schadenersatzhaftungen verschärft worden: z.B. verkürzte Fristen zur Geltendmachung von Schadensforderungen, erhöhte Beweislast des Klägers.

Einige Bundesstaaten haben so genannte „split recovery schemes“ eingeführt, die erfolgreiche Kläger dazu verpflichten, einen hohen Anteil der ihnen zugesprochenen Schadensersatzsummen dem Staat abzuführen. In Kalifornien, Georgia und Oregon sind es deren 60%, in Utah 50%.

Weitere Informationen (split recovery schemes) / pdf

Reformanstrengungen in Einzelbereichen

Asbestos Compensation Fairness Act 2005“: Verhinderung von „punitive damages“ (Strafschadensersatz) bei Klagen wegen Asbest-Schäden

Common Sense Medical Malpractice Reform Act“: Strafmass-Beschränkung bei ärztlichen Kunstfehlern / wartet seit zwei Jahren auf Verabschiedung

Personal Responsibility in Food Consumption Act 2005“: Schutz vor Klagen durch Personen, die Nahrungsmittelhersteller für ihre Fettleibigkeit verantwortlich machen wollen.
Die Reformbestrebungen zur Optimierung des Produkthaftungsrechts beschränken sich auf punktuelle Korrekturen. Umfassende Änderungen oder gar ein Paradigmenwechsel im amerikanischen Produkthaftungsrecht sind nicht zu erwarten.(na/pd)


Kontakt: Roland Meier

 
Zuletzt aktualisiert am: 16.10.2009
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