Unternehmensrecht / Vertrag
Schweiz und USA unterzeichnen Datenschutzrahmenwerk
Die Schweiz und die USA haben im Rahmen des Kooperationsforums Schweiz-USA für Handel und Investitionen einen Briefwechsel zur Schaffung eines bilateralen Datenschutzrahmenwerks („U.S. Swiss Safe Harbor Framework“) unterzeichnet.
Das demnächst in Kraft tretende „Framework“ soll die Übermittlung von personenbezogenen Daten von Unternehmen in der Schweiz zu Unternehmen in den USA vereinfachen. Dabei resultiert laut Mitteilung des Bundes neben administrativen Erleichterungen für Unternehmen auch eine Stärkung der Datenschutzrechte der betroffenen Personen.
Um Personendaten von einem Unternehmen in der Schweiz zu einem Unternehmen in den USA zu übermitteln, muss das in der Schweiz angesiedelte Unternehmen aufgrund des aus Schweizer Sicht unzureichenden US-Personendatenschutzes mit seinem Partner derzeit noch vorgängig einen Vertrag abschliessen, der einen angemessenen Datenschutz gewährleistet. Der Vertrag ist dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten zur Prüfung vorzulegen.
Mit dem „U.S. Swiss Safe Harbor Framework“ lässt sich dieser Prozess wesentlich vereinfachen. Künftig können sich die betroffenen US-Unternehmen beim Handelsministerium der USA zur Einhaltung der im „Framework“ festgehaltenen Datenschutzgrundsätze verpflichten und sich entsprechend zertifizieren lassen. Dadurch wären die Datenschutzrechte der betroffenen Personen entsprechend der einschlägigen Schweizer Vorschriften gewährleistet und spezielle Verträge zur Absicherung des Personendatenschutzes zwischen Unternehmen in der Schweiz und Unternehmen in der USA nicht mehr notwendig. (evd)
‹Vollständige Medienmitteilung des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements EVD und des Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten EDÖB›
US-Patentrecht vor Paradigmenwechsel?
Die USA haben zum wiederholten Mal eine Patentrechtsreform in die Wege geleitet. Und die Chancen stehen gut, dass es diesmal mit der Anpassung der einschlägigen Vorschriften an internationale Standards und Normen klappt.
Im Fokus der Patenrechtsreform steht der Wechsel zum international üblichen Erstanmelderprinzip. Das heisst, jener Erfinder, der seine Innovation zuerst patentieren lässt, kann auch entsprechende Besitzansprüche reklamieren. Bis dato gilt in den USA das „First to Invent“-Prinzip: Als Besitzer einer Erfindung gilt, wer nachweisen kann, dass er sie als erster gemacht hat. Eine Patentanmeldung ist hierzu nicht notwendig.
Dieses umstrittene Prinzip führt immer wieder zu langwierigen Rechtsstreitigkeiten, von denen oft auch ausländische Unternehmen betroffen sind. Als entsprechend hoch gilt das Risiko einer Patentanmeldung in den USA.
Der Patent Reform Act 2007 soll auf der Grundlage einer Harmonisierung des US-Patentrechts mit internationalen Standards mehr Transparenz und Rechtssicherheit schaffen. Patentanmeldungen wären dann nur noch anfechtbar, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Erstanmelder nicht selbst der Erfinder ist. (pd/na)
Kontakt: Roland Meier
Markeneintrag in den USA
Ein US-Markeneintrag verleiht bedeutsame rechtliche Vorteile, die sich in eine sichere und profitable Nutzung der Marke ummünzen lassen.
Der Artikel (pdf, 10 Seiten, Juli 2004) s. Downloads erläutert die Grundzüge des Rechts der Markeneintragung und des Verfahrens und beantwortet folgende Fragen:
Warum eine Marke eintragen?
Wer kann eine Marke anmelden?
Was kann eingetragen werden?
Wie verläuft das Eintragungsverfahren?
Quelle: Weblaw GmbH
Kontakt: Jascha D. Preuss, Thelen Reid & Priest LLP, New York














