Die Lieferantenerklärung ist im innergemeinschaftlichen EG-Warenverkehr vorgesehen, um Informationen über den präferenziellen Ursprung einer Ware weiterzugeben. Dies, weil z.B. für eine Lieferung von Frankreich nach Deutschland keine Ursprungsnachweise im Sinne der Freihandelsabkommen notwendig sind.
(Die EU ist eine Zollunion. Im innergemeinschaftlichen Verkehr gibt es somit weder Exporte noch Importe. Die Waren verkehren ohne Zollkontrolle oder -abfertigung innerhalb der EU-Länder).
Wenn der deutsche Unternehmer die aus Frankreich stammende Ware präferenzberechtigt in die Schweiz exportieren will, muss er den Ursprung der Ware im Sinne des Freihandelsabkommens Schweiz - EG nachweisen können. Deshalb verlangt er vom französischen Lieferanten die privat erstellte Lieferantenerklärung, worin dieser den präferenziellen Ursprung der Ware bescheinigt. Diese Lieferantenerklärung dient ihm als Nachweis zur Ausstellung eines Ursprungsnachweises im Sinne des Freihandelsabkommens Schweiz-EG für den Export der Ware in die Schweiz.
Die Lieferantenerklärung ist nur dort von Belang, wo eine nationale Behörde eines EG-Staats (z.B. dt. Zollbehörden) eine innergemeinschaftliche Lieferung überprüfen will.
(Quelle: Pius Tröndle, Eidg. Oberzolldirektion, Sektion Ursprung, Bern; durchgesehen Juni 2001; Ausführlich beschrieben ist die Lieferantenerklärung in der Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung Deutschland, Z 42 14, 53. Lieferung vom 21.11.1994)
Nachstehend:
Auszug aus:
Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung
Vorlieferungen - Lieferantenerklärung - EG
53. Lieferung, 21.11.94; Z 42 12
(1) Vorlieferungen
Lieferantenerklärung
(2) Zweck
(3) - Wortlaut
(4) (6) - Ausführung
(7) Langzeiterklärung/Langzeit-Lieferanten-Erklärung
(8) - Unterschrift
(9), (10) Auskunftsblatt
(11) Sonderfälle
(1)
Derjenige, der einen Präferenznachweis beantragt oder ausfüllt, trägt die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Erklärung auch insoweit, als es sich um Waren handelt, die er von dritter Seite bezogen hat. Der Antragsteller benötigt deshalb Angaben darüber, welchen Herstellungsvorgängen Waren unterzogen worden sind, die er von dritter Seite in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bezogen, hat.
Merke:
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gilt in allen Präferenzregelungen als ein Gebiet. Eine Ware ist daher Ursprungsware der Gemeinschaft, wenn sie in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten im Sinne der jeweils in Betracht kommenden Präferenzregelung vollständig hergestellt oder ausreichend be- oder verarbeitet worden ist.
(2)
Aus Vereinfachungsgründen haben die Zollverwaltungen darauf verzichtet, diese Angaben nur dann anzuerkennen, wenn sie von einer Zollstelle oder einer anderen befugten Behörde zuvor bestätigt worden sind. Für Vorlieferungen gilt deshalb die Verordnung (EWG) Nr. 3351/81 vom 14. November 1983 (siehe Z413.1; s. unten), nach der bei der Ausstellung oder Ausfüllung von Präferenznachweisen Erklärungen des Lieferanten (Lieferantenerklärungen) anerkannt werden können. Wird der Zollstelle, bei der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung beantragt wird, auch in diesen Fällen - vom Endprodukt ausgehend - nur der letzte ursprungsbegründende Vorgang nachgewiesen, bleiben ggf. davorliegende Be- oder Verarbeitungen ausser Betracht.
Deshalb bedarf es z.B. keiner Lieferantenerklärung, wenn ein Antragsteller auf andere Weise nachweisen kann, dass er die Waren, auf die sich der Präferenznachweis beziehen soll, auch hinsichtlich der von dritter Seite bezogenen Waren vollständig hergestellt oder ausreichend be- oder verarbeitet hat. Ferner verlangt die Zollstelle Lieferantenerklärungen nicht, sofern ihr die Vorgänge bekannt sind, auf die sich die Erklärungen beziehen würden.
(3)
Muster der Lieferantenerklärungen sind in Z 4275 abgedruckt. Die Erklärung ist auf der Handelsrechnung oder auf einem dieser Rechnung beigefügten Blatt, einem sonstigen Geschäftspapier oder nach Vordruck in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abzugeben, um zweifelsfrei abklären zu können, auf welche Waren sich diese Erklärung beziehen soll.
(4)
In der Lieferantenerklärung sind stets der Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten anzugeben, in dem oder in denen die betreffenden Waren hergestellt worden sind. In der Bundesrepublik Deutschland werden auch Lieferantenerklärungen anerkannt, in denen statt dessen die Gemeinschaft (EWG) angegeben ist. Ausserdem dürfen Lieferantenerklärungen für Waren abgegeben und anerkannt werden, die zuvor aus einem Partnerstaat mit Präferenznachweis eingeführt worden sind (siehe Fussnoten in den Mustern in Z 4275 S. 15 bis 34 und für Waren, für die die Ursprungseigenschaft nach Z 4005 ff. ermittelt worden ist.
(5)
In den Erklärungen muss das Abkommen angegeben sein, dessen Präferenzregelung in Anspruch genommen werden kann; es können auch mehrere Abkommen angegeben worden, wenn deren Ursprungskriterien erfüllt sind. Bei Anwendung von alternativen Wertregeln (Z 42 71 Spalte 4) darf jedoch nur die EWG in Verbindung mit einem oder mit mehreren EFTA-Staaten angegeben sein. Zur Bezeichnung der Abkommen dürfen Kurzbezeichnungen verwendet werden, die den internationalen Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge oder dem ISO-Standard-Code entsprechen (siehe Vorbemerkung 8.6 zum DGebrZT).
(6)
In den Erklärungen für Waren ohne Präferenzursprung braucht der Wert nur dann angegeben zu werden, wenn die Regeln über die Bestimmung des Begriffs «Ursprungswaren» bestimmte Wertanteile vorschreiben. Dabei kann der Wert entweder in einem Vomhundertsatz (Prozentsatz) oder in einem Betrag angegeben werden.
(7)
Lieferantenerklärungen können auch für Lieferungen über einen längeren Zeitraum abgegeben werden, wobei dieser Zeitraum ein Jahr nicht überschreiten darf. (Langzeit-Lieferanten-Erklärung) Anerkannt werden solche Erklärungen, wenn unter gleichbleibenden Bedingungen hergestellte Waren über einen längeren Zeitraum (Z. Bsp. innerhalb von Jahreslieferverträgen) von demselben Vorlieferer bezogen werden. Diese Erklärungen müssen die genaue Bezeichnung der Waren enthalten, auf die sie sich beziehen. Im Fall des Absatzes 4 Satz 3 müssen im Zeitpunkt der Lieferung der Waren die Präferenznachweise vorliegen.
Derjenige, dem eine Langzeiterklärung nach Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung zurückgegeben worden ist, oder derjenige, dem die Verwendung vorausbehandelter Warenverkehrsbescheinigungen bewilligt worden ist, hat darauf zu achten, dass die Erklärung nicht überholt oder abgelaufen ist.
(8)
Lieferantenerklärungen müssen handschriftlich unterzeichnet sein. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn Lieferantenerklärungen mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erstellt werden und die verantwortliche Person oder Stelle anhand der Lieferantenerklärung identifiziert werden kann.
(9)
Bestehen Zweifel an der Echtheit der Lieferantenerklärung oder an der Richtigkeit der in ihr enthaltenen Angaben, so verlangt die Zollstelle vom Ausführer ein Auskunftsblatt INF 4. Das Muster für das Auskunftsblatt und der Antrag dazu ist in Z 4275 abgedruckt. Es obliegt dem Ausführer, seinen Lieferanten aufzufordern, bei der zuständigen Zollstelle ein Auskunftsblatt zu beantragen. Wenn ein Präferenznachweis nachgeprüft wird (siehe Z? 42 15), bei dessen Ausstellung Lieferantenerklärungen anerkannt worden sind, ist ein Auskunftsblatt nur insoweit zu verlangen, als es zum Nachweis der Ursprungseigenschaft erforderlich ist. Dabei kann von einer lückenlosen Prüfung abgesehen worden, wenn das Ergebnis der Prüfung ausgewählter Einzelvorgänge im Rahmen der Beweiswürdigung den Schluss rechtfertigt, dass im nicht geprüften Bereich keine Beanstandungen zu erwarten sind. Für die Beschaffung von Auskunftsblättern ist eine angemessene Frist zu setzen, die verlängert werden kann. Läuft die Frist ab, dürfen Lieferantenerklärungen, deren Richtigkeit überprüft werden sollte, nicht berücksichtigt werden.
(10)
Die für den Sitz oder Wohnsitz des Lieferanten zuständige Zollstelle hat auf seinen Antrag das Auskunftsblatt auszustellen. Das Auskunftsblatt wird dem Lieferanten ausgehändigt. Seiner Entscheidung bleibt es überlassen, das Auskunftsblatt dem Ausführer oder, wenn er es zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen für erforderlich hält, unmittelbar der Zollstelle zuzuleiten, bei der der Ausführer die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung beantragt. Der Antrag wird von der ausstellenden Zollstelle zwei Jahre aufbewahrt (siehe auch Z 28 01).
(11)
Bei der Ausstellung von Präferenznachweisen in Algerien, Marokko, Tunesien, in den AKP-Staaten (engl. African, Caribbean and Pacific Group of States)und den überseeischen Ländern und Gebieten werden Ursprungswaren der Gemeinschaft und Be- oder Verarbeitungsvorgänge in der Gemeinschaft bei der Bestimmung der Ursprungseigenschaft berücksichtigt (siehe Z 42 40 Absatz 20 und 22 und Z 42 47 Absatz 9 und 11). Diese Länder erkennen deshalb von Lieferanten in der Gemeinschaft abgegebene Lieferantenerklärungen oder von Zollstellen in der Gemeinschaft ausgestellte Auskunftsblätter an (Wortlaut und Muster siehe Z 42 75 S. 35 und 37 und 57 bis 60).
Go to top