Der AEO-Status ist in der EU ein neuer Sicherheitsstandard in der gesamten Lieferkette. Er ist nicht obligatorisch, doch werden immer mehr EU-Kunden diese Anforderung an Schweizer Firmen stellen. Die Vor- und Nachteile einer AEO-Zertifizierung bzw. Nicht-Zertifizierung hängen von verschiedenen Faktoren ab und können erst nach einer genauen Abwägung beurteilt werden. Die Schweiz hat den AEO-Status per 1. April 2011 eingeführt.

Nein. Als Schweizer Unternehmen brauchen Sie nur eine EORI-Nummer, wenn Sie in der EU als Zollanmelder bzw. Importeur auftreten (z.B. bei Lieferungen mit der Incoterms-Klausel DDP).

Nein. Ein Ursprungszeugnis ist nicht zu verwechseln mit einem Ursprungsnachweis im Sinne der Freihandelsabkommen. Nur Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1 /EUR.MED) oder Ursprungserklärungen auf der Rechnung geben Ihren Waren präferenziellen Ursprung und somit Zollfreiheit oder -ermässigung in einem Land, mit dem die Schweiz ein Freihandelsabkommen hat.

1. Sobald Sie in der EU als Importeur auftreten (z.B. bei der Incoterm-Klausel DDP),
2. bei bestimmten Reihengeschäften,
3. bei innerstaatlichen Lieferungen (innerhalb eines Landes).

Durch eine Registrierung entstehen verschiedene monatliche oder quartalsweise Deklarationspflichten (Umsatzsteueranmeldung, Intrastat-Meldungen, zusammenfassende Meldungen).

Das Gesuch um Bewilligung ist an die zuständige Zollkreisdirektion (Schaffhausen, Basel, Genf oder Lugano) zu stellen. Weitere Informationen und Formulare finden Sie hier: EZV - Ermächtigter Ausführer

Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR.MED können bei der Eidgenössischen Zollverwaltung oder bei den kantonalen Handelskammern bezogen werden.

Grundsätzlich dürfen Schweizer Unternehmen keine EU-Lieferantenerklärungen ausstellen. Im Warenverkehr zwischen der EU und der Schweiz müssen immer Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1) oder Ursprungserklärungen auf der Rechnung als Präferenznachweise verwendet werden. Da EU-Unternehmen dies oft nicht wissen, verlangen sie von Schweizer Firmen eine Lieferantenerklärung. Von Schweizer Firmen ausgestellte Lieferantenerklärungen sind in der EU jedoch nicht gültig.

Der präferenzielle Ursprung dient dazu, der Ware beim Export in ein Land, mit dem die Schweiz ein Freihandelsabkommen unterhält, eine Zollbefreiung oder Zollreduktion zu verschaffen.

Die Erfüllung der nicht-präferenziellen Ursprungsvorschriften gibt der Ware beim Import in ein Drittland keine Zollfreiheit – diese Ursprungsregeln kommen nur dann zur Anwendung, wenn das Bestimmungsland für die Einfuhr ein Ursprungszeugnis verlangt.

In der Regel sind Industriegüter der Kapitel 25-97 von den Freihandelsabkommen erfasst. Die Kapitel 1-24 sind meist in separaten Landwirtschaftsabkommen geregelt.

Die Listenregeln nach Abkommen sind hier zu finden: EZV - Dienstdokument D.30

Weiterführende Informationen finden Sie hier.

Telefonischer Kontakt: Seco – Ressort Sanktionen: Tel. 031 324 08 12

Der präferenzielle Ursprung dient dazu, der Ware beim Export in ein FTA-Land eine Zollbefreiung oder Zollreduktion zu verschaffen.

Die Erfüllung der nicht-präferenziellen Ursprungsvorschriften gibt der Ware beim Import in ein Drittland keine Zollfreiheit – diese Ursprungsregeln kommen nur dann zur Anwendung, wenn das Bestimmungsland für die Einfuhr ein Ursprungszeugnis verlangt.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft Seco ist für die FHAs zuständig und bietet umfassende Informationen dazu.

Mit einem Carnet ATA. Mehr Informationen dazu sowie auch das Formular finden Sie bei den kantonalen Handelskammern (teilweise auch online).

  • Sobald Sie in der EU als Importeur auftreten (z.B. bei Incoterm-Klausel DDP)
  • Bei bestimmten Reihengeschäften
  • Bei innerstaatlichen Lieferungen (innerhalb eines Landes)

Betrügerische Anfragen haben oft folgende Merkmale:

  • Untypisch grosse Bestellmengen
  • Anfragen aus eher untypischen Ländern
  • 100 % Vorauszahlung

Kontaktieren Sie uns unverbindlich im Zweifelsfalle.

Informationen zur CE-Kennzeichnung und zur EU-Konformität finden Sie beim SNV – Schweizerische Normenvereinigung.

Informationen zur Etikettierung von kosmetischen Produkten finden Sie hier.

Zur Verhinderung der Einfuhr von Holzschädlingen wenden immer mehr Länder den phytosanitären Standard ISPM 15 an. Die Einfuhr von Waren in diese Länder muss mit Holzverpackungen (Kisten, Paletten, etc.) erfolgen, die einer genau vorgeschriebenen Behandlung unterzogen wurden.

Eine Übersicht über alle Freihandelsabkommen der Schweiz finden Sie auf der Seite des SECO.

Die auf internationaler Ebene vereinbarten Kontrollen von Gütern werden in der Schweiz in zwei Gesetzen geregelt, dem Güterkontrollgesetz (GKG) sowie dem Kriegsmaterialgesetz (KMG). Der Kontrolle unterworfen sind sogenannte Dual-Use-Güter (Güter, die militärisch und zivil verwendet werden können) sowie Kriegsmaterial und besondere militärische Güter.

Zuständig für die Überwachung in der Schweiz ist das SECO.

Die Incoterms (International Commercial Terms, «Internationale Handelsklauseln») regeln die Rechte und Pflichten zwischen Käufer und Verkäufer sowie den Kosten- und Gefahrenübergang. Sie werden nur angewendet, wenn Sie schriftlich vereinbart werden und können nur auf Kaufverträgen angewendet werden.

Sie sind nur gültig bei korrekter Bezeichnung (Term, Version, Ort).

Grundsätzlich dürfen Schweizer Unternehmen keine EU-Lieferantenerklärungen ausstellen. Im Warenverkehr zwischen der EU und der Schweiz müssen immer Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1) oder es muss die Ursprungserklärung auf der Rechnung als Präferenznachweis verwendet werden.

Da EU-Firmen dies oft nicht wissen, verlangen sie auch von Schweizer Firmen eine Lieferantenerklärung. Von Schweizer Firmen ausgestellte Lieferantenerklärungen sind in der EU ungültig.

Um den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen in der EU zu ermöglichen, existieren in der EU Richtlinien, die grundlegende Anforderungen zum Schutz von Sicherheit, Gesundheit und Umwelt enthalten.

Die CE-Kennzeichnung ( CE, ursprünglich«Communauté Européenne») zeigt an, dass das so markierte Produkt die grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinien erfüllt und ein vorgeschriebenes Verfahren zur Erlangung dieses Zeichens durchlaufen hat.

In diesem Falle kommt (im Zusammenhang mit der EU) das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren zu Anwendung, d.h. die Steuerschuld wird auf den Leistungsempfänger verschoben.

Als Schweizer Leistungserbringer können Sie Ihre Rechnung mehrwertsteuerfrei ausstellen und den Satz «Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über» vermerken.

Die EORI (Economic Operator’s Registration and Identification Number) ist eine EU-Zollnummer. Sie wird bei jeder Zolltransaktion in der EU benötigt.

Eine Schweizer Unternehmung benötigt im Normalfall keine solche Nummer, ausser wenn sie in der EU als Zollanmelder auftritt (z.B. bei DDP-Lieferungen).

Schweizer Unternehmen haben z.B. Zugang zu Fördergeldern bei allen Infrastrukturprojekten, die insbesondere im Bereich Transport und Umwelt durchgeführt werden.

Im Bereich der anderen Förderprogramme der EU sind Schweizer Firmen den Firmen in der EU meistens nicht gleichgestellt.

Zollansätze finden Sie hier:

  • WorldTariff (kostenloser Zugang via unseren Internetkanal für CH und FL Firmen.)
  • EU/Schweiz
  • Sie können auch gerne unsere Fachpersonen kontaktieren.

EU-Erlasse haben nicht automatisch die gleiche Anwendung/Interpretation in jedem EU-Land. Es gilt also, die länderspezifischen Umsetzungen zu prüfen.

Als Leitfaden für eine seriöse Vorauswahl und weitere Entscheidungsfindung können Ihnen untenstehende Punkte dienen:

  • Aktuelles Produktsortiment/Brands
  • Aktuell bediente Kundensegmente
  • Organisation des Vertriebs
  • Rechtsform
  • Anzahl Mitarbeiter
  • Bestehende Kooperationen, Verbindungen, Verbandsmitgliedschaften
  • Korrespondenzsprache
  • Historie des Unternehmens
  • Geschäftsentwicklung
  • Infrastruktur, Lager, Niederlassungen, Einrichtungen, Ausstellungsräume etc.
  • Geschäftsbericht
  • Umsatzzahlen
  • Beispiele von Marketingaktivitäten
  • Berufserfahrung und berufliche Hintergründe von ausgewählten Personen (-gruppen) beim potenziellen Partner
  • Schriftlich dokumentiertes Interesse für weiterführende Gespräche
  • Fotoaufnahmen des Unternehmens des potenziellen Geschäftspartners
  • Referenzen

Kontaktieren Sie uns für die Unterstützung und Vorbereitung der Suche nach einem Geschäftspartner, der für Ihre Firma der richtige ist.

Es gibt verschiedenste Möglichkeiten, die Haftpflicht zu optimieren innerhalb von Zusammenarbeitsverträgen wie auch dem Nachweis, dass Sie alle Ihre Abnehmer dokumentiert haben, alles unternommen zu haben, Ihre Qualitätskontrolle einzuhalten. Generell empfehlen wir eine Beratung durch einen Anwalt.

Für eine Prüfung der Seriosität der chinesischen Partner ist folgende Checkliste hilfreich:

  1. Handelt es sich um einen Geschäftsabschluss mit hohem Auftragsvolumen?
  2. Wurde Ihr Angebot sehr schnell und ohne nennenswerte Nachverhandlungen oder Forderungen nach Preisnachlass akzeptiert?
  3. Benutzen die chinesischen Ansprechpartner E-Mail-Adressen von «Yahoo», «Hotmail»‚ «136.com» oder anderen kostenfreien Anbietern?
  4. Verläuft die Kommunikation mit den chinesischen Ansprechpartnern im Wesentlichen über E-Mail, Fax und Mobiltelefonnummern?
  5. Ist es Ihnen bisher gelungen, unter der von der chinesischen Seite angegebenen Festnetz-Nummer jemanden zu erreichen?
  6. Verfügt das Unternehmen über einen eigenen Internetauftritt?
  7. Wurden technische Details/Spezifikationen besprochen?
  8. Haben Sie Informationen zum genauen Verwendungszweck bzw. dem Endkunden für Ihre Produkte erhalten?

Wenn die oben aufgeführten Fragen 1-4 mit Ja und die Fragen 5-8 mit Nein beantwortet werden können, so sind dies Anhaltspunkte dafür, dass die Geschäftsabsichten der chinesischen Firma als nicht ernsthaft einzuschätzen sein dürften.

Der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (Authorised Economic Operator, kurz AEO genannt; in deutscher Sprache wird auch die Abkürzung ZWB/Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter verwendet) ist ein Status, der juristischen Personen erteilt wird, die hinsichtlich der Sicherheit der internationalen Lieferkette als zuverlässig gelten. Dem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten werden Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Kontrollen gewährt. Er wird von Staaten, mit den die Schweiz ein entsprechendes Abkommen geschlossen hat, anerkannt (momentan EU – Stand Juni 2011).

Für eine Schweizer Unternehmung gilt es in erster Linie abzuklären, welche wirtschaftliche Folgen eine Nicht-AEO-Zertifizierung mit sich bringt. Ebenso sind die Kosten für eine AEO-Zertifizierung vorgängig genau abzuklären (bauliche Massnahmen notwendig, internes Kontrollsystem genügend, Kosten für die Erfüllung von Sicherheitsanforderungen etc.)

Seit Inkrafttreten der bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU ist es für schweizerische Firmen einfacher geworden, Bau-, Nebenbau- oder Montageleistungen in der EU zu erbringen. Trotzdem ist nach wie vor mit einigen bürokratischen Fallstricken zu rechnen.

Bei grenzüberschreitenden Geschäften stellt sich immer wieder die Frage nach der korrekten Abwicklung betreffend Mehrwertsteuer. Vor allem, wenn mehrere Unternehmen über den gleichen Gegenstand Verträge abschliessen und die Ware und die Rechnung nicht demselben Weg folgen, ergeben sich Fragen zur optimalen Abwicklung und zu Themen wie Rechnungsstellung, steuerliche Registrierung, Meldepflicht etc. Ein korrektes Vorgehen bedingt grundlegende Kenntnisse im Schweizer und EU-Mehrwertsteuerrecht.

Als erstes gilt es zu definieren, welcher Ursprung genau gemeint ist:

  • VUB (autonomer Ursprung)
  • Made in Switzerland (Swissness)
  • Präferenzieller Ursprung (Freihandelsabkommen).

Mehr Informationen zu diesen Ursprungskategorien finden Sie über unser ExportHelp.
VUB (Verordnung Ursprungsbeglaubigung): Verordnung über die Beglaubigung des nicht-präferenziellen Ursprungs von Waren.
Made in Switzerland: Häufige Fragen