ExportHelp – die erste Anlaufstelle für Exportfragen aller Art.
Veranstaltungen
- 1
- 2
Direkter Zugang zu Expertenwissen
export! jetzt kostenlos abonnieren
Jetzt Osec-Mitglied werden!
Osec Mitgliedschaft: gemeinsam erfolgreich - weltweit.
Go! – das Aussenwirtschaftsmagazin. Jetzt kostenlos abonnieren.
FAQ
In der Regel sind Industriegüter der Kapitel 25-97 von den Freihandelsabkommen erfasst. Die Kapitel 1-24 sind meist in separaten Landwirtschaftsabkommen geregelt.
Die Listenregeln nach Abkommen sind hier zu finden: EZV - Dienstdokument D.30
Der präferenzielle Ursprung dient dazu, der Ware beim Export in ein Land, mit dem die Schweiz ein Freihandelsabkommen unterhält, eine Zollbefreiung oder Zollreduktion zu verschaffen.
Die Erfüllung der nicht-präferenziellen Ursprungsvorschriften gibt der Ware beim Import in ein Drittland keine Zollfreiheit – diese Ursprungsregeln kommen nur dann zur Anwendung, wenn das Bestimmungsland für die Einfuhr ein Ursprungszeugnis verlangt.
Grundsätzlich dürfen Schweizer Unternehmen keine EU-Lieferantenerklärungen ausstellen. Im Warenverkehr zwischen der EU und der Schweiz müssen immer Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1) oder Ursprungserklärungen auf der Rechnung als Präferenznachweise verwendet werden. Da EU-Unternehmen dies oft nicht wissen, verlangen sie von Schweizer Firmen eine Lieferantenerklärung. Von Schweizer Firmen ausgestellte Lieferantenerklärungen sind in der EU jedoch nicht gültig.
Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR.MED können bei der Eidgenössischen Zollverwaltung oder bei den kantonalen Handelskammern bezogen werden.
Das Gesuch um Bewilligung ist an die zuständige Zollkreisdirektion (Schaffhausen, Basel, Genf oder Lugano) zu stellen. Weitere Informationen und Formulare finden Sie hier: EZV - Ermächtigter Ausführer
1. Sobald Sie in der EU als Importeur auftreten (z.B. bei der Incoterm-Klausel DDP),
2. bei bestimmten Reihengeschäften,
3. bei innerstaatlichen Lieferungen (innerhalb eines Landes).
Durch eine Registrierung entstehen verschiedene monatliche oder quartalsweise Deklarationspflichten (Umsatzsteueranmeldung, Intrastat-Meldungen, zusammenfassende Meldungen).
Zum Reverse Charge-Verfahren gibt das Osec-Merkblatt «MwSt – Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr mit der EU» nähere Auskunft.
Antworten darauf finden Sie im Osec-Leitfaden «Praxis der Mehrwertsteuer im Geschäftsverkehr mit der EU».
Nein. Ein UrsprungszeugnisEin Ursprungszeugnis weist das Ursprungsland von Waren nach. Die Behörden vieler Staaten verlangen, dass die Waren, die in ihr Hoheitsgebiet eingeführt werden sollen, von Ursprungszeugnissen oder bescheinigten Handelsrechnungen begleitet sind. Diese Dokumente werden aus unterschiedlichen Gründen gefordert: Die Ursprungszeugnisse spielen beispielsweise eine Rolle bei der Anwendung von Vorzugszöllen/Präferenzzöllen, der Überwachung von Einfuhrbeschränkungen und in der EU zur Anwendung von Antidumping-Maßnahmen oder bei der Preiskontrolle.
Das Ursprungszeugnis ist ein von einer unabhängigen Stelle (z.B. Handelskammer) erstellter, eindeutiger Nachweis des handelspolitischen Ursprungs von Waren. In der Regel entscheidet das Zielland über die Notwendigkeit eines Ursprungszeugnisses.
Wählen Sie Ihre Industrie- und Handelskammer ist nicht zu verwechseln mit einem Ursprungsnachweis im Sinne der FreihandelsabkommenFreihandelsabkommen erfassen im Regelfall den grenzüberschreitenden Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien. Waren, die unter solche Abkommen fallen, kommen in den Genuss von Zollbegünstigungen bzw. Zollbefreiung. Sie müssen allerdings Ursprung in einem der Vertragsstaaten haben, um von dieser präferenziellen Behandlung zu profitieren.
Die Schweiz hat mit verschiedenen Staaten und Staatengruppen Freihandelsabkommen abgeschlossen.. Nur Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1 /EUR.MED) oder Ursprungserklärungen auf der Rechnung geben Ihren Waren präferenziellen Ursprung und somit Zollfreiheit oder -ermässigung in einem Land, mit dem die Schweiz ein Freihandelsabkommen hat.
Nein. Als Schweizer Unternehmen brauchen Sie nur eine EORI-Nummer, wenn Sie in der EU als Zollanmelder bzw. Importeur auftreten (z.B. bei Lieferungen mit der Incoterms-Klausel DDP).





