Diplomlehrgang Export-Sachbearbeiter/in SIHK (6 Kurstage)

Beschreibung 

Internationale Rahmenbedingungen, IncotermsAls Incoterms (International Commercial Terms) werden die internationalen Handels- und Lieferklauseln bezeichnet. Diese Handelsbedingungen legen insbesondere fest, welcher der Vertragspartner die Fracht-, Zoll- und Versicherungskosten zu tragen hat, wer das Transportrisiko trägt und zu welchem Zeitpunkt Nutzen und Gefahr auf den Käufer übergehen. Die Incoterms haben keine Gesetzeskraft. Sie werden nur rechtskräftig, wenn sie zwischen Käufer und Verkäufer gültig vereinbart werden.

Die Incoterms wurden von der Internationalen Handelskammer entwickelt und 1936 erstmals aufgestellt. Der Stand der Incoterms wird durch Angabe der Jahreszahl gekennzeichnet. Letztmals angepasst wurden die Lieferbedingungen mit der 7. Revision im Jahr 2010.

Die Vollversion der Incoterms 2010 (deutsch, englisch, französisch; 266 Seiten; Preis: CHF 90.-- bzw. CHF 60.-- für Osec-Mitglieder) ist zu beziehen bei:
contact@osec.ch
Tel. 0844 811 812
2010, Zollverfahren, Tarifierung - inkl. EU- und internationaler Zolltarif, Spedition und Exportabwicklung – inkl. Carnet ATADas Carnet ATA (Abkürzung für Admission Temporaire - Temporary Admission) ist ein Zollpapier, das die zollfreie vorübergehende Einfuhr einer Ware in ein anderes Land und die anschliessende Wiedereinfuhr in die Schweiz ermöglicht. Das Carnet ATA erspart beim Grenzübertritt dem Zollpflichtigen u.a. die Sicherstellung der Einfuhrabgaben und der Zollverwaltung das Ausstellen nationaler Zollpapiere. Um ein Carnet ATA verwenden zu können, müssen zuerst zwei Voraussetzungen erfüllt sein:


-das Bestimmungsland für Ihre Ware muss dem Carnet ATA.-Verfahren beigetreten sein und

-der Verwendungszweck der Ware gehört zu einer der drei folgenden Gruppen: Berufsausrüstung, Messe- und Ausstellungsgut, Warenmuster.


Nicht zulässig ist der Einsatz des Carnets ATA im Reparatur- und Veredelungsverkehr. Carnets ATA werden in der Schweiz durch die Industrie- und Handelskammern herausgegeben und sind maximal ein Jahr gültig; eine Verlängerung ist nicht möglich.

Wählen Sie Ihre Industrie- und Handelskammer
, Dokumentar-Inkasso und -Akkreditiv, Bankgarantien, Verschiedene Formen von Vertriebspartnern, MehrwertsteuerDie Mehrwertsteuer (MwSt) ist eine allgemeine Verbrauchssteuer. Sie wird auf allen Phasen der Produktion und Verteilung sowie bei der Einfuhr von Gegenständen erhoben, ferner beim inländischen Dienstleistungsgewerbe und bei den Bezügern von Dienstleistungen, die von Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht wurden. Zuständig für die Steuererhebung auf den Umsätzen im schweizerischen und liechtensteinischen Inland und auf dem Dienstleistungsbezug von Unternehmen mit Sitz im Ausland ist die Eidgenössische resp. die Liechtensteinische Steuerverwaltung, auf der Einfuhr von Gegenständen die Eidgenössische Zollverwaltung.

Gesetzliche Grundlage für die Mehrwertsteuer in der Schweiz ist das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 2. September 1999 (SR 641.20). In der Europäischen Union ist die Sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie (77/388/EWG) mit den nachfolgenden Ergänzungen und Vereinfachungen massgebend. Das schweizerische Mehrwertsteuerrecht stimmt in den Grundzügen mit den entsprechenden Vorschriften der EU überein.

Abrechnungspflichtig sind selbständige Leistungserbringer, die im Inland (Schweiz und Liechtenstein) einen Umsatz von jährlich mehr als Fr. 75'000.-- aus steuerbaren Leistungen erzielen. Für nicht gewinnorientierte, ehrenamtlich geführte Sportvereine und gemeinnützige Institutionen liegt die Grenze bei Fr. 150'000.-- Jahresumsatz.

Die MwSt ist vom vereinnahmten Bruttoentgelt zu entrichten. Anderseits darf in der Abrechnung die Steuer abgezogen werden, die auf den bezogenen Gegenständen und Dienstleistungen lastet. Durch diesen sogenannten Vorsteuerabzug wird eine Steuerkumulation (steuerbelasteter Einkauf und Versteuerung des Umsatzes) vermieden. Bei der Einfuhr von Gegenständen wird die Steuer auf dem Wert der Gegenstände bis zum ersten Bestimmungsort im Inland erhoben. Im Reisenden- und Grenzverkehr gibt es Wertfreigrenzen. Nähere Auskunft dazu erteilt die Eidgenössische Zollverwaltung. Wird eine Dienstleistung von einem Erbringer mit Sitz im Ausland bezogen, muss der inländische Empfänger diesen Bezug versteuern. Wenn er nicht ohnehin aufgrund seiner Inlandumsätze steuerpflichtig ist, tritt seine Steuerpflicht wegen Bezügen von derartigen Dienstleistungen ein, sofern diese jährlich mehr als Fr. 10'000.-- betragen.

Der Gesetzgeber hat in der Sommersession am 12. Juni 2009 das neue Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer verabschiedet (nMWSTG). Es tritt am 1. Januar 2010 in Kraft, zusammen mit der damit verbundenen Ausführungsverordnung. Die wichtigsten Ziele der Totalrevision des Bundesgesetzes über die MWST waren die Vereinfachung und benutzerfreundlichere Gestaltung der gesetzlichen Bestimmungen. Über fünfzig Massnahmen sollen die administrative Entlastung der Unternehmen herbeiführen und die mit der Erhebung der Steuer verbundenen Kosten senken. Auf dieses Datum wird auch ein neues Abrechnungsformular eingeführt.

Am 27. September 2009 wurde die Vorlage über die Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung (IV) durch Volk und Stände angenommen. Die auf sieben Jahre befristete Anhebung der Mehrwertsteuersätze tritt erst per 1. Januar 2011 in Kraft. Nicht alle Leistungen werden gleich hoch besteuert: Ab 1. Januar 2011 wird der Normalsatz während sieben Jahren um 0,4 Prozentpunkte von 7,6% auf 8% erhöht (0,1 Prozentpunkte für den reduzierten Satz und 0,2 Prozentpunkte für den Sondersatz bei den Beherbergungsleistungen). National- und Ständerat hatten am 12. Juni 2009 beschlossen, diese Steuersatzerhöhung aus konjunkturellen Gründen um ein Jahr zu verschieben.

In der EU variieren die Normalsätze zwsichen 15 und 25 Prozent; die ermässigten Sätze können bis auf 2,1 Proent sinken.

Eine ganze Reihe von Leistungen sind von der MWST ausgenommen, so in den Bereichen Gesundheit, Sozialwesen, Unterricht, Kultur, Geld- und Kapitalverkehr (die Vermögensverwaltung sowie das Inkassogeschäft sind aber steuerbar), Versicherungen, Vermietung von Wohnungen, Verkauf von Liegenschaften. Wer solche Leistungen erbringt, hat jedoch kein Recht auf Vorsteuerabzug (unechte Steuerbefreiung), selbst wenn er aufgrund anderer, steuerbarer Umsätze steuerpflichtig ist.

Lieferungen, die ins Ausland erbracht werden, sind grundsätzlich ebenfalls steuerbar. Gleiches gilt für Dienstleistungen, die als im Ausland erbracht gelten. Indessen sind solche Leistungen dann von der Steuer befreit, wenn der geforderte Nachweis erbracht wird. Im Gegensatz zu den von der Steuer ausgenommenen Leistungen darf der steuerpflichtige Leistungserbringer hier den Vorsteuerabzug vornehmen (echte Steuerbefreiung).

Da die MwSt vom Konsumenten getragen werden soll, wird sie in der Regel auf ihn überwälzt, indem sie in den Verkaufspreis eingerechnet oder als separate Position auf der Rechnung aufgeführt wird. Ein Hinweis auf die Steuer ist aber nur steuerpflichtigen Leistungserbringern gestattet.
beim Export und Import, Bestimmung des Ursprungs einer Ware, FreihandelsabkommenFreihandelsabkommen erfassen im Regelfall den grenzüberschreitenden Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien. Waren, die unter solche Abkommen fallen, kommen in den Genuss von Zollbegünstigungen bzw. Zollbefreiung. Sie müssen allerdings Ursprung in einem der Vertragsstaaten haben, um von dieser präferenziellen Behandlung zu profitieren.

Die Schweiz hat mit verschiedenen Staaten und Staatengruppen Freihandelsabkommen abgeschlossen.
, präferenzielle und nichtpräferenzielle Ursprungsregeln, Nicht-präferenzielle Ursprungsregeln und Ursprungszeugnisse

Veranstalter 
IHK St.Gallen-Appenzell
Ziel 

Die Kursteilnehmenden gewinnen während den sechs Kurstagen einen praxisbezogenen Einblick in die Planung und die Abwicklung des Exportgeschäftes. Sie erhalten das Werkzeug zum erfolgreichen Exportieren und kompetenten Verhandeln mit dem Spediteur und den Geschäftspartnern im Ausland.

Die umfassenden Kursdokumentationen und Checklisten helfen den Kursteilnehmenden, das erworbene Wissen im Alltag anzuwenden und so das Exportrisiko zu begrenzen. Mit diesem Kurs schaffen Sie sich zudem eine gute Grundlage für weitergehende Ausbildungen wie den eidgenössischen Fachausweis Exportfachfrau/ -mann oder die höhere Fachprüfung für ExportleiterInnen.

Pro Themenblock erhält der Lehrgangsteilnehmer Hausaufgaben. Am Schluss des Lehrgangs findet eine schriftliche Prüfung statt, bei welcher der Teilnehmer die im Lehrgang erhaltenen Kursunterlagen mitnehmen darf. Bei Bestehen der Prüfung erhält der Teilnehmer ein Diplom.

Zielpublikum 

Der Kurs richtet sich an Verantwortliche aus dem Export und Exportsachbearbeiter. Der Lehrgang kann als Massnahme der allgemeinen Nachwuchsförderung, aber auch zur Vorbereitung von Mitarbeitern, die neu mit der Exportabwicklung von Gütern konfrontiert sind, eingesetzt werden. Zudem ist er für alle im Export tätigen Mitarbeiter geeignet, die ihr Wissen auffrischen oder sich einen Gesamtüberblick über das Exportgeschäft verschaffen möchten.

Referenten 

Unser Referenten-Pool setzt sich aus Fachspezialisten und methodisch-didaktisch ausgebildeten Persönlichkeiten aus Industrie, Handel und Verwaltung zusammen. Dies garantiert, dass ein aktueller Wissensstand auf hohem Niveau vermittelt wird und die unmittelbare Umsetzung der theoretischen Kenntnisse in die Praxis möglich ist.

Sprache 
Deutsch
Preis 
Fr. 2’950.— für Mitglieder einer Handelskammer Fr. 3’250.— für Nicht-Mitglieder
Weitere Informationen 

Anmeldung bitte über die Webseite: www.ssib.ch/exportsachbearabeiter

Ihr persönlicher Kontakt 

IHK St. Gallen-Appenzell, Margrith Neuenschwander
margrith.neuenschwander@ihk.ch
071 224 10 30

SSIB Zürich Claudia Feusi
cfeusi@ssib.ch
043 243 75 30

Unterlagen zum Download 

Autor

+41 71 224 10 30
Dienstag, 28. Februar 2012 - 08:30 - Dienstag, 28. Februar 2012 - 17:00
Dienstag, 13. März 2012 - 08:30 - Dienstag, 13. März 2012 - 17:00
Dienstag, 27. März 2012 - 08:30 - Dienstag, 27. März 2012 - 17:00
Dienstag, 24. April 2012 - 08:30 - Dienstag, 24. April 2012 - 17:00
Dienstag, 08. Mai 2012 - 08:30 - Dienstag, 08. Mai 2012 - 17:00
Dienstag, 22. Mai 2012 - 08:30 - Dienstag, 22. Mai 2012 - 17:00

Standort

IHK St.Gallen-Appenzell
Gallusstrasse 16
9001 St.Gallen
Schweiz
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