Der AEO-Status ist in der EU ein neuer Sicherheitsstandard in der gesamten Lieferkette. Er ist nicht obligatorisch, doch werden immer mehr EU-Kunden diese Anforderung an Schweizer Firmen stellen. Die Vor- und Nachteile einer AEO-Zertifizierung bzw. Nicht-Zertifizierung hängen von verschiedenen Faktoren ab und können erst nach einer genauen Abwägung beurteilt werden. Die Schweiz hat den AEO-Status per 1. April 2011 eingeführt.
Mein Kunde in der EU verlangt von mir eine Langzeitlieferantenerklärung. Darf ich so eine Erklärung ausstellen?
Mein Kunde in der EU verlangt von mir eine Langzeitlieferantenerklärung. Darf ich so eine Erklärung ausstellen?
Grundsätzlich dürfen Schweizer Unternehmen keine EU-Lieferantenerklärungen ausstellen. Im Warenverkehr zwischen der EU und der Schweiz müssen immer Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1) oder es muss die Ursprungserklärung auf der Rechnung als Präferenznachweis verwendet werden.
Da EU-Firmen dies oft nicht wissen, verlangen sie auch von Schweizer Firmen eine Lieferantenerklärung. Von Schweizer Firmen ausgestellte Lieferantenerklärungen sind in der EU ungültig.
Neuste FAQs
Nein. Als Schweizer Unternehmen brauchen Sie nur eine EORI-Nummer, wenn Sie in der EU als Zollanmelder bzw. Importeur auftreten (z.B. bei Lieferungen mit der Incoterms-Klausel DDP).
Nein. Ein Ursprungszeugnis ist nicht zu verwechseln mit einem Ursprungsnachweis im Sinne der Freihandelsabkommen. Nur Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1 /EUR.MED) oder Ursprungserklärungen auf der Rechnung geben Ihren Waren präferenziellen Ursprung und somit Zollfreiheit oder -ermässigung in einem Land, mit dem die Schweiz ein Freihandelsabkommen hat.
Antworten darauf finden Sie im Osec-Leitfaden «Praxis der Mehrwertsteuer im Geschäftsverkehr mit der EU».
Zum Reverse Charge-Verfahren gibt das Osec-Merkblatt «MwSt – Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr mit der EU» nähere Auskunft.
