Zolltarife / Zollverfahren & Ursprung

Die Zollunion ist ein wesentliches Element des EU Binnenmarktes mit seinen vier Grundfreiheiten: freier Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr.

Alles begann 1958, als die ersten sechs Mitgliedstaaten sich zu dem zusammenschlossen, was später die EU werden sollte. Einer ihrer ersten Schritte war die Gründung einer ZollunionZusammenschluss mehrerer Länder mit der Absprache, bei gegenseitigem Güteraustausch keinen Zoll zu erheben und gegenüber Drittländern einen gemeinsamen Aussenzolltarif anzuwenden. Die Europäische Union (EU) ist das Beispiel einer Zollunion. Ihre Zollsätze sind im TARIC (Tarif Intégré de la Communauté) zusammengefasst und sind im Internet abrufbar. Eine Zollunion bilden auch die Schweiz und Lichtenstein; keine Zollunion ist hingegen die Freihandelszone Efta. welche 1968 vollendet wurde. Sämtliche Zölle und Handelsbeschränkungen zwischen den sechs Gründungsmitgliedern wurden bis dahin abgeschafft und der gegenüber Drittländern geltende gemeinsame Zolltarif eingeführt.

Nach und nach wurde das über die wesentlichen Vorschriften einer einfachen Zolltarifunion hinausgehende Zollrecht geschaffen, um zu gewährleisten, dass die in die Gemeinschaft eingeführten Waren nicht nur demselben Zolltarif, sondern auch denselben zollrechtlichen Vorschriften unterliegen. So wurden die gemeinsamen Ursprungsregeln, die Zolllagerverfahren und all die anderen Instrumente ausgearbeitet. Ein Höhepunkt war das 1988 zur Vereinfachung der Zollverfahren geschaffene Einheitspapier. Gleichzeitig wurden neue Handelsvorschriften erlassen, die aus der einfachen Zolltarifunion eine richtige Zollunion machten.

1994 wurden sämtliche Zollvorschriften der Gemeinschaft in einem einzigen Rechtsakt, dem Zollkodex, zusammengefasst, der den rechtlichen Rahmen für die Ein- und Ausfuhrverfahren der Gemeinschaft bildet. Eine Übersicht über die relevanten Informationen zum Thema Zoll und Warenverkehr finden Sie zudem in unserem Leitfaden.

Leitfaden Zoll und Warenverkehr

Zoll & Warenverkehr: Was Sie wissen sollten!

Erfahrungsgemäss drückt bei den Schweizer KMU der Schuh oft bei Fragen der Verzollung. Nutzen Sie die praxisnahen Informationen im Business Network SwitzerlandDas Business Network Switzerland ist ein umfassendes Netzwerk von Kompetenzpartnern im In- und Ausland zur aktiven und lokalen Unterstützung von Schweizer und Liechtensteiner Firmen bei der Entwicklung ihrer Auslandsaktivitäten. Koordiniert wird es vom offiziellen Schweizer Exportförderer Osec., um Sicherheit in der Abwicklung von Zollfragen zu gewinnen!

Die nachstehende Übersicht erlaubt Ihnen den einfachen Einstieg.

Haben Sie Fragen? Zögern Sie nicht, die Partner im Business Network Switzerland zu kontaktieren! Die kantonalen Handelskammern (info@cci.ch) oder das Osec Service Center (contact@osec.ch, Tel. 0844 811 812) stehen zu Ihrer Verfügung.

Grundsätzliches zum Warenverkehr, insbes. mit EU-/EWR-Ländern 


Diese Quellen geben Ihnen Auskunft und Unterstützung für ein korrektes Vorgehen bei der Verzollung.
Zollauskunft Schweiz
Kosten optimieren bei der Abwicklung der Verzollung
(Finesolution AG - Software zur Unterstützung des Export- bzw. Verzollungsprozesses)
Zoll-Check: Risiken bei der Verzollung erkennen und meistern!
(Finesolutions AG - Markus Eberhard, Geschäftsführer , führt bei Bedarf bei interessierten Firmen einen Zoll-Check durch. Dieser Check dauert normalerweise 1 Tag.
Aufgrund der Analyse erstellt M. Eberhard einen Bericht z.Hd. der Geschäftsleitung.

Schlüssel-Informationen vorbereiten


Um bei der Verzollung keine Zeit zu verlieren, müssen Sie wichtige Grund-Infos stets aktuell zur Hand haben. Dazu gehören u.a. die Zolltarif-Nummer Ihres Produkts gemäss dem Harmonisierten System (HS), allfällige Einfuhrdeklarationen / Zertifikate (z.B. CE-KennzeichnungDas CE-Kennzeichen dient als Nachweis, dass ein Produkt die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäss EU Recht erfüllt und dass die vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt worden sind. Die CE-Kennzeichnung ist zwingend für alle Waren, die in den Geltungsbereich der rund 20 EU-Richtlinien nach dem so genannten neuen Konzept fallen und die im Binnenmarkt der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in den Verkehr gebracht werden. Die CE-Kennzeichnung kann in vielen Fällen vom Hersteller selbst durchgeführt werden. Sie ist kein Qualitätszeichen und auch kein Herkunftszeichen, sondern ein Verwaltungszeichen, das den freien Warenverkehr erleichtern soll. Die CE-Kennzeichnung ist der "technische Reisepass" innerhalb von EU-Binnenmarkt und EWR.

Die Schweiz hat aufgrund des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse ihre Produktvorschriften bereits weitgehend an das entsprechende EU-Recht angeglichen. Eine Pflicht zur Anbringung der CE-Kennzeichnung besteht in der Schweiz jedoch nicht. Mit einem Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen („Mutual Recognition Agreement“ MRA) werden die mit der CE-Kennzeichnung verbundenen Testverfahren, Prüfzertifikate und Konformitätszeichen gegenseitig anerkannt. Zeitlich und finanziell aufwändige Doppelprüfungen entfallen somit. Als Bestandteil des Pakets der sieben Abkommen der Bilateralen I trat auch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen am 01.06.2002 in Kraft.

Jede einzelne EG-Harmonisierungsrichtlinie bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Produkt die CE-Kennzeichnung tragen muss. Es liegt in der Verantwortung des Produzenten, sicher zu stellen, dass sein Produkt alle Anforderungen sämtlicher Richtlinien erfüllt, die für seinen Artikel massgebend sind. Aktuell gibt es rund 20 EG-Richtlinien (im sogenannten New Approach-Bereich), welche die CE-Kennzeichnung vorschreiben. Das sind: Einfache Druckbehälter, Kinder-Spielzeuge, Bauprodukte, Geräte die empfindlich auf elektromagnetische Strahlung reagieren, Maschinen, Persönliche Schutzausrüstungen, Nichtselbsttätige Waagen, aktive implantierbare medizinische Geräte, Gasverbrauchseinrichtungen, Warmwasserheizkessel, Explosivstoffe für zivile Zwecke, Medizinprodukte, Geräte und Schutzsysteme in explosionsgefährdeten Bereichen, Sportboote, Aufzüge, Niederspannungserzeugnisse, Druckgeräte, In-Vitro-Diagnostika, Radio- und Telekommunikationsendeinrichtungen, Seilbahnen für den Personenverkehr.
) sowie allenfalls nötige MWST-Informationen (z.B. abgestempelte Zoll-Quittung für MWST-Rückerstattung).
Zolltarife weltweit: Abfrage von Gebrauchszolltarifen 
Zolltarife Schweiz: Abfrage von Gebrauchszolltarifen (tares)
EU-Datenbanken (TARIC, QUOTA etc.): Zolltarife, Kontingente, Steuern
EU-Marktzugangs-Datenbank: Branchen- und länderspezifische Handelshemmnisse 

Know-How spezifischer Zoll-Verfahren und Regelungen


Kennen Sie allenfalls auf Ihre Situation anwendbare Erleichterungen? Es lohnt sich, eine entsprechende Analyse durchzuführen und gegebenenfalls zu profitieren!
ATAonline: Das Carnet A.T.A. im Internet
Locker über den Zoll mit Carnet ATA 

MWST-Fragen beim Auslandsgeschäft


Immer wieder stossen KMU beim Umgang mit den MWST-Vorschriften auf Schwierigkeiten. Diese Quellen geben einen Überblick und enthalten Kontakt-Angaben.
Die Mehrwertsteuer in der EU: korrekte Handhabung der rechtlichen Vorschriften
Mehrwertsteuer: Sind im Ausland bezahlte MWST rückforderbar?
Rückforderung von im Ausland bezahlten MWST

Links zu Zolltarifen und Zollverfahren

 

Unterlagen zum Download 

Direkter Zugang zu Expertenwissen

export! jetzt kostenlos abonnieren

Ich habe die Datenschutzhinweise unter www.osec.ch/datenschutzhinweise gelesen und akzeptiert.

Jetzt Osec-Mitglied werden!

Werden Sie bei uns Mitglied und profitieren Sie.

 

Osec Mitgliedschaft: gemeinsam erfolgreich - weltweit.

 

Jetzt Mitglied werden!

Autor

Consultant Europe
+41 44 365 58 88