Steuerliche Belastung in der EU: Tendenz abnehmend

Die steuerlichen Abgaben im Verhältnis zum Bruttoinlandprodukt sind in der EU erneut zurückgegangen. Kein Wunder, die Spitzensätze für Einkommen sinken kontinuierlich, die Regelsätze für Unternehmen ebenfalls, lediglich die Mehrwertsteuersätze haben seit 2000 zugenommen, allerdings nur in bescheidenem Umfang, wie aus den jüngsten Eurostat-Daten zur fiskalischen Entwicklung in den EU-Mitgliedstaaten hervorgeht.
Steuerliche Belastung
Seit dem Jahr 2000 ist die Abgabenquote in der EU von 40,5% auf nunmehr 38,4% sukzessive gesunken. Im Euroraum ging sie im gleichen Zeitraum von 41,1% auf 39,1% zurück.
Am tiefsten ist die Abgabenquote in Lettland (26,6%), Rumänien (27,0%), Irland (28,2%), in der Slowakei (28,8%) und in Bulgarien (28,9%), am höchsten in Dänemark (48,1%), Schweden (46,9%), Belgien (43,5%), Italien (43,1%) und Finnland (43,1%).
Zwischen 2000 und 2009 ist die Abgabenquote in folgenden Ländern am deutlichsten zurückgegangen: Slowakei (-5,3 Prozentpunkte), Schweden (-4,6 PP), Griechenland (-4,3 PP), Finnland (-4,1 PP) und Spanien (-3,5 PP). Nur in sieben der 27 EU-Mitgliedstaaten ist sie im gleichen Zeitraum angestiegen. Am kräftigsten in Malta (+6,0 PP), Zypern (+5,1 PP) und Estland (+4,9 PP).
Steuern auf Arbeit, Konsum und Kapital
Steuerlich am stärksten belastet ist in der EU die Arbeit – mit einem impliziten Steuersatz von 32,9%, der sich allerdings seit dem Jahr 2000 doch immerhin um 2,8% Prozentpunkte reduziert hat. Der Steuersatz auf den Konsum liegt bei 20,9% und damit praktisch gleich hoch wie im Jahr 2000 (20,8%). Auch der durchschnittliche Steuersatz für das Kapital hat sich seit 2000 nur unwesentlich verändert (2000: 25,0%; 2009: 24,6%).
Am höchsten sind Steuersätze auf die Arbeit in Italien (42,6%), Belgien (41,5%) und Frankreich (41,1%), am tiefsten in Malta (20,2%), Portugal (23,1%) und Rumänien (24,3%).
Die höchsten Steuersätze auf den Konsum weisen Dänemark (31,5%), Ungarn (28,2%) sowie Schweden und Estland (je 27,6%) aus. Steuerlich am günstigsten wird in Spanien (12,3%), Griechenland (14,0%) und Portugal (16,2%) konsumiert.
Das Kapital wird am höchsten in Dänemark (43,8%), Italien (39,1%) und Grossbritannien (38,9%) besteuert. Mit den tiefsten Steuersätzen locken Lettland (10,3%), Litauen (10,9%) und Estland (14,0%).
Einkommenssteuer
Auch die Spitzensätze der Einkommenssteuern sind in der EU zwischen 2000 und 2011 gefallen, und zwar um 7,6 Prozentpunkte von 44,7% auf 37,1%.
In 19 von 27 EU-Mitgliedstaaten sind die Spitzensteuersätze auf Einkommen zwischen 2000 und 2011 gesunken. Am deutlichsten in Bulgarien (-30,0 Prozentpunkte), Rumänien (-24,0 PP), Ungarn (-23,7 PP), der Slowakei (-23,0 PP) und Litauen (-18,0%). Am stärksten angestiegen sind sie in Grossbritannien (+10,0 PP), Portugal (+6,5 PP) und Schweden (+4,9 PP).
Am tiefsten sind die Spitzensätze derzeit in Bulgarien (10,0%), Tschechien und Litauen (je 15,0%), Rumänien (16,0%) und der Slowakei (19,0%), am höchsten in Schweden (56,4%), der Niederlande (52,0%), Dänemark (51,5%) sowie in Österreich und Grossbritannien (je 50,0%).
Körperschaftssteuer
Noch stärker sind die Regelsteuersätze für Unternehmen gesunken. Zwischen 2000 und 2011 gingen sie um 8,7 Prozentpunkte von 31,9% auf 23,2% zurück.
Am deutlichsten in Bulgarien (-22,5 Prozentpunkte), Deutschland (-21,8 PP), Zypern (-19,0 PP), Griechenland (-17,0 PP), Tschechien (-12,0 PP) und Irland (-11,5).
Steuerlich am günstigsten fahren die Unternehmen in Bulgarien und Zypern (je 10,0%), in Irland (12,5%), Lettland und Litauen (je 15,0%) sowie in Rumänien (16,0%), am schlechtesten in Malta (35,0%), Frankreich (34,4%), Italien (31,4%), Spanien (30,0%) und Deutschland (29,8%).
MehrwertsteuerDie Mehrwertsteuer (MwSt) ist eine allgemeine Verbrauchssteuer. Sie wird auf allen Phasen der Produktion und Verteilung sowie bei der Einfuhr von Gegenständen erhoben, ferner beim inländischen Dienstleistungsgewerbe und bei den Bezügern von Dienstleistungen, die von Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht wurden. Zuständig für die Steuererhebung auf den Umsätzen im schweizerischen und liechtensteinischen Inland und auf dem Dienstleistungsbezug von Unternehmen mit Sitz im Ausland ist die Eidgenössische resp. die Liechtensteinische Steuerverwaltung, auf der Einfuhr von Gegenständen die Eidgenössische Zollverwaltung.
Gesetzliche Grundlage für die Mehrwertsteuer in der Schweiz ist das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 2. September 1999 (SR 641.20). In der Europäischen Union ist die Sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie (77/388/EWG) mit den nachfolgenden Ergänzungen und Vereinfachungen massgebend. Das schweizerische Mehrwertsteuerrecht stimmt in den Grundzügen mit den entsprechenden Vorschriften der EU überein.
Abrechnungspflichtig sind selbständige Leistungserbringer, die im Inland (Schweiz und Liechtenstein) einen Umsatz von jährlich mehr als Fr. 75'000.-- aus steuerbaren Leistungen erzielen. Für nicht gewinnorientierte, ehrenamtlich geführte Sportvereine und gemeinnützige Institutionen liegt die Grenze bei Fr. 150'000.-- Jahresumsatz.
Die MwSt ist vom vereinnahmten Bruttoentgelt zu entrichten. Anderseits darf in der Abrechnung die Steuer abgezogen werden, die auf den bezogenen Gegenständen und Dienstleistungen lastet. Durch diesen sogenannten Vorsteuerabzug wird eine Steuerkumulation (steuerbelasteter Einkauf und Versteuerung des Umsatzes) vermieden. Bei der Einfuhr von Gegenständen wird die Steuer auf dem Wert der Gegenstände bis zum ersten Bestimmungsort im Inland erhoben. Im Reisenden- und Grenzverkehr gibt es Wertfreigrenzen. Nähere Auskunft dazu erteilt die Eidgenössische Zollverwaltung. Wird eine Dienstleistung von einem Erbringer mit Sitz im Ausland bezogen, muss der inländische Empfänger diesen Bezug versteuern. Wenn er nicht ohnehin aufgrund seiner Inlandumsätze steuerpflichtig ist, tritt seine Steuerpflicht wegen Bezügen von derartigen Dienstleistungen ein, sofern diese jährlich mehr als Fr. 10'000.-- betragen.
Der Gesetzgeber hat in der Sommersession am 12. Juni 2009 das neue Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer verabschiedet (nMWSTG). Es tritt am 1. Januar 2010 in Kraft, zusammen mit der damit verbundenen Ausführungsverordnung. Die wichtigsten Ziele der Totalrevision des Bundesgesetzes über die MWST waren die Vereinfachung und benutzerfreundlichere Gestaltung der gesetzlichen Bestimmungen. Über fünfzig Massnahmen sollen die administrative Entlastung der Unternehmen herbeiführen und die mit der Erhebung der Steuer verbundenen Kosten senken. Auf dieses Datum wird auch ein neues Abrechnungsformular eingeführt.
Am 27. September 2009 wurde die Vorlage über die Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung (IV) durch Volk und Stände angenommen. Die auf sieben Jahre befristete Anhebung der Mehrwertsteuersätze tritt erst per 1. Januar 2011 in Kraft. Nicht alle Leistungen werden gleich hoch besteuert: Ab 1. Januar 2011 wird der Normalsatz während sieben Jahren um 0,4 Prozentpunkte von 7,6% auf 8% erhöht (0,1 Prozentpunkte für den reduzierten Satz und 0,2 Prozentpunkte für den Sondersatz bei den Beherbergungsleistungen). National- und Ständerat hatten am 12. Juni 2009 beschlossen, diese Steuersatzerhöhung aus konjunkturellen Gründen um ein Jahr zu verschieben.
In der EU variieren die Normalsätze zwsichen 15 und 25 Prozent; die ermässigten Sätze können bis auf 2,1 Proent sinken.
Eine ganze Reihe von Leistungen sind von der MWST ausgenommen, so in den Bereichen Gesundheit, Sozialwesen, Unterricht, Kultur, Geld- und Kapitalverkehr (die Vermögensverwaltung sowie das Inkassogeschäft sind aber steuerbar), Versicherungen, Vermietung von Wohnungen, Verkauf von Liegenschaften. Wer solche Leistungen erbringt, hat jedoch kein Recht auf Vorsteuerabzug (unechte Steuerbefreiung), selbst wenn er aufgrund anderer, steuerbarer Umsätze steuerpflichtig ist.
Lieferungen, die ins Ausland erbracht werden, sind grundsätzlich ebenfalls steuerbar. Gleiches gilt für Dienstleistungen, die als im Ausland erbracht gelten. Indessen sind solche Leistungen dann von der Steuer befreit, wenn der geforderte Nachweis erbracht wird. Im Gegensatz zu den von der Steuer ausgenommenen Leistungen darf der steuerpflichtige Leistungserbringer hier den Vorsteuerabzug vornehmen (echte Steuerbefreiung).
Da die MwSt vom Konsumenten getragen werden soll, wird sie in der Regel auf ihn überwälzt, indem sie in den Verkaufspreis eingerechnet oder als separate Position auf der Rechnung aufgeführt wird. Ein Hinweis auf die Steuer ist aber nur steuerpflichtigen Leistungserbringern gestattet.
Entgegen dem allgemeinen Steuertrend in Europa ist die Mehrwertsteuer seit 2000 angestiegen, allerdings nur um moderate 1,5 Prozentpunkte, von 19,2% auf 20,7%.
Überdurchschnittlich erhöht wurde die Mehrwertsteuer in Portugal (+6,0 Prozentpunkte), Griechenland, Rumänien und Zypern (je +5,0 PP) sowie in Lettland (4,0 PP).
Am höchsten ist der Normalsatz für die Mehrwertsteuer in Dänemark, Schweden und Ungarn (je 25,0%, EU-Maximalsatz), in Rumänien (24,0%) sowie in Polen, Griechenland und Finnland (je 23,0%), am tiefsten in Luxemburg und Zypern (je 15,0%, Spanien und Malta (je 18,0%) sowie in der Niederlande und Deutschland (je 19,0%).
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