Schweiz und VAE unterzeichnen Doppelbesteuerungsabkommen

Die Schweiz und die Vereinigten Arabischen Emirate haben am 6. Oktober 2011 ein DoppelbesteuerungsabkommenDoppelbesteuerungsabkommen verhindern, dass Einkünfte und Vermögenswerte in zwei Ländern besteuert werden. Durch DBA wird insbesondere die Benachteiligung unserer Wirtschaft gegenüber ausländischen Konkurrenten vermieden. Die Schweiz hat mit allen bedeutenden industrialisierten Ländern Abkommen abgeschlossen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung. Die Abkommen regeln die internationalen Steuersachverhalte wie Befreiung der Gewinne aus Betriebsstätten im Partnerstaat, Rückforderungen der Quellensteuer und Besteuerung der Lizenzgebühren.

Im Kampf gegen “Steueroasen“ hat die Organisation G-20 am 2. April 2009 unser Land auf die „graue Liste“ gesetzt. Schon zuvor gingen Kritik und Drohungen verschiedener Staaten an die Adresse der Schweiz im Zusammenhang mit der Frage des Informationsaustausches in Steuerfragen. Bereits am 13. März 2009 hatte der Bundesrat beschlossen, dass die Schweiz den OECD-Standard bei der internationalen Amtshilfe in Steuersachen nach Art. 26 des OECD-Musterabkommens übernehmen und den Informationsaustausch im Einzelfall auf konkrete und begründete Anfrage mit anderen Ländern ausbauen will. Der Bundesrat hatte in Folge Verhandlungen zur Revision von Doppelbesteuerungsabkommen, insbesondere mit OECD-Staaten, aufgenommen. Am 25. September 2009 unterschrieb die Schweiz ein DBA mit Katar. Innerhalb eines halben Jahres - zwischen März und September 2009 – hatte die Eidgenossenschaft zwölf DBA nach Kriterien der OECD mit erweiterter Amtshilfe unterschrieben. Im Gegenzug wurde unser Land von der „grauen Liste“ der OECD gestrichen.

Doppelbesteuerungsabkommen unterstehen gemäss Bundesverfassung nicht dem fakultativen Referendum, wenn sie gegenüber früher geschlossenen Verträgen keine wichtigen Zusatzverpflichtungen beinhalten. Diese Regelung soll nach dem eventuellen Referendum wegen der zwischen März und September 2009 abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen für die weiteren Abkommen wieder gelten, teilte der Bundesrat mit.

Die Übersicht aller von der Schweiz abgeschlossenen DBA sowie aktuelle Informationen sind auf der Website der Eidgenössischen Steuerverwaltung abrufbar.
unterzeichnet.

In dem Abkommen ist unter anderem festgehalten, dass

  • auf Dividendenzahlungen an den anderen Vertragsstaat, an staatliche Einrichtungen sowie an Vorsorgeeinrichtungen keine Quellensteuer mehr erhoben wird
  • auf Dividenden an Gesellschaften mit einer Beteiligung von mindestens 10% an der ausschüttenden Gesellschaft und 15% in allen anderen Fällen eine Residualsteuer von 5% erhoben wird
  • Zinsen und Lizenzgebühren nur im Ansässigkeitsstaat versteuert werden.

 

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