Produktehaftpflicht

Schweizer Produzenten, die Produkte in der EU in Verkehr bringen wollen, haben die Bestimmungen der EU über die Sicherheit von Produkten einzuhalten.

So zeigt zum Beispiel das CE-Kennzeichen, dass das damit versehene Produkt den Sicherheitsvorschriften der EU entspricht.

Aber auch wenn ein Schweizer Produkt das CE-Kennzeichen trägt, sind damit allfällige rechtliche Folgen, die bei einem Mangel des Produktes eintreten können, nicht gebannt. Verursacht ein mangelhaftes Produkt einen Schaden beim Konsumenten, so ist der Hersteller grundsätzlich dafür haftbar.
Der Hersteller muss sein Produkt so herstellen, dass auch ein gewisser Grad an Sicherheit bei einem unsachgemässen, aber voraussehbaren Gebrauch durch den Konsumenten gewährleistet ist. Ist dies nicht möglich, muss der Hersteller den Konsumenten darauf hinweisen, dass ein solcher Gebrauch nicht empfohlen wird.

Beispiel: Es ist voraussehbar, dass ein Tisch oder Stuhl auch ausnahmesweise als Leiter benutzt wird. Diese Produkte dürfen demnach nicht unter dem Gewicht des Verbrauchers einstürzen.

Voraussetzungen der Haftung

Eine Produktehaftpflicht des Herstellers wird nur begründet, wenn die folgenden fünf Voraussetzungen vorliegen:
1. Es muss sich um ein Produkt handeln;
Zuerst muss festgestellt werden, ob überhaupt ein Produkt vorliegt. Gemäss der Definition der europäischen und schweizerischen Gesetzgebung muss es sich beim Produkt um eine bewegliche Sache handeln.

Als bewegliche Sache gelten auch

  • mobile Gegenstände, welche in einer Immobilie integriert sind, wie z.B. ein Aufzug, auch wenn die Immobilie an sich nicht unter die Produktehaftpflicht fällt;
  • landwirtschaftliche Produkte wie Käse oder Wein;
  • Software, auch wenn diese via Internet transferiert wird.

Keine beweglichen Sachen sind

  • Immaterialgüter, wie beispielsweise Patente ;
  • Dienstleistungen.

Umstritten ist weiterhin, ob Elektrizität und Dienstleistungen, welche zu einem materialisierten Resultat führen (z.B. eine auf Papier gedruckte Expertise oder die Reparatur einer Maschine) ebenfalls als bewegliche Sache gelten.

2. Das Produkt muss mangelhaft sein;
Ein Produkt ist mangelhaft, wenn es trotz sachgemässem Gebrauch im Moment seiner Inbetriebnahme einen Schaden verursacht.

Ein Hersteller wird im Moment der Beendigung der Produktion eines mangelhaften Produktes haftpflichtig. Vielfach bestehen allerdings Mängel, die bis zum Gebrauch des Produktes nicht sichtbar sind. Die Haftung des Herstellers endet deshalb nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren ab Inverkehrbringen des Produktes, sofern gegen ihn kein gerichtliches Verfahren eingeleitet wurde.

Verwendet der Hersteller für die Gebrauchsinformationen an den Benutzer Warnhinweise, werden dadurch bloss Restrisiken abgedeckt. Auch wenn der Hersteller verpflichtet ist, dem Konsumenten oder Benutzer jegliche Information über den sachgemässen Gebrauch zu geben, kann er sich mittels dieser Warnvorschriften dennoch nicht von der Haftung befreien, da der Hersteller für jeglichen Mangel an der Sicherheit des Produktes haftbar ist.

3. Der Hersteller muss identifiziert werden. Sofern dies nicht möglich ist, ist herauszufinden, wer in der Produktionskette die Haftung für mangelhafte Produkte trägt;
Das neue Produktehaftpflichtrecht in der Schweiz und in der EU gibt dem Konsumenten ein Klagerecht gegen den Hersteller des mangelhaften Produkts oder alle anderen Personen, die in die Produktion oder den Vertrieb involviert sind. Es liegt dann bei der beklagten Partei, allenfalls auf diejenigen Personen Rückgriff zu nehmen, welche den Schaden auch wirklich zu verantworten haben (z.B. den Hersteller einer Komponente des Produkts).

Handelt es sich um Produkte, die unter einer anderen Marke als derjenigen des Herstellers vertrieben werden, steht der Konsument vor der Schwierigkeit, den ursprünglichen Hersteller zu benennen. In diesem Fall gibt das Produktehaftpflichtrecht dem Konsumenten die Möglichkeit, seine Ansprüche gegenüber der Person geltend zu machen, die als Hersteller durch Anbringen ihres Warenzeichens auftritt.

Auch Importeure können in gewissen Fällen für fehlerhafte Produkte haftbar gemacht werden. Die Richtlinie 85/374/EWG bestimmt, dass Importeure, die in der EU Produkte aus Drittländern in Verkehr bringen, als Hersteller im Sinne der Richtlinie betrachtet werden.

Auch auf den Vertreiber des Produktes kann zurückgegriffen werden, sofern sich der Hersteller nicht ermitteln lässt.

4. Der erlittene Schaden muss vom Produktehaftpflichtrecht abgedeckt sein;
Folgende drei Schadensarten sind durch das Produktehaftpflichtrecht gedeckt :
Tod und Körperverletzung des Konsumenten oder einer Drittperson, welche durch das fehlerhafte Produkt verursacht werden, sowie Schaden an einer Sache, die zum Privatgebrauch bestimmt ist.

Weiter zu erwähnen und damit im Zusammenhang stehen zudem immaterielle Schäden, wirtschaftliche Folgen einer allfälligen Einstellung der Produktion oder der Zerstörung der mangelhaften Produkte.

5. Es muss ein Kausalzusammenhang bestehen zwischen dem Schaden und dem Mangel des Produkts.
Zur Begründung der Produktehaftpflicht muss der Schaden durch den Mangel des Produkts verursacht worden sein.

Die Haftung entsteht auch, wenn der Schaden teilweise durch den Geschädigten entstanden ist, beispielsweise bei unsachgemässer Verwendung des Produktes.

Grenzen der Haftung

Der Hersteller ist nicht haftbar, wenn er nachweist,

  • dass er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat (z.B. wenn das Produkt gestohlen wurde);
  • dass das Produkt nicht fehlerhaft war, als er es in den Verkehr gebracht hat (z.B. wenn er nachweist, dass der Schaden im Nachhinein verursacht wurde);
  • dass das Produkt nicht für den Verkauf hergestellt wurde;
  • dass der Fehler darauf zurückzuführen ist, dass das Produkt verbindlichen Vorschriften entspricht (wobei nationale, europäische und internationale NormenAls Normen werden meistens Regeln der Technik bezeichnet. Normen gibt es aber auch in anderen Bereichen; im Rechnungswesen bspw. sind die International Accounting Standards (IAS) von Belang. Normen fördern die Rationalisierung, ermöglichen die Qualitätssicherung, dienen der Sicherheit am Arbeitsplatz und in der Freizeit, vereinheitlichen Prüfmethoden etwa im Umweltschutz und erleichtern generell die Verständigung in Wirtschaft, Technik, Wissenschaft, Verwaltung und Öffentlichkeit.

    Normen fördern den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr. In der Europäischen Union (EU) und im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erleichtert die Anwendung harmonisierter Normen den Nachweis der Konformität mit den grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen (CE-Kennzeichnung) für eine grosse Zahl von Industrieprodukten. Normen werden nicht vom Staat erlassen, sondern genau von jenen gemacht, die sie benötigen: Wirtschaft, Konsumenten, Verwaltung, Wissenschaft. Ihre Vertreter investieren Zeit und Know-how in die Schaffung von Normen - im eigenen Interesse wie auch im Interesse der Allgemeinheit.

    Es gibt Schweizer Normen (SN), Europäische Normen (EN), Internationale Normen (ISO und IEC) und so genannte Werksnormen. Das schweizerische Normenwerk (weit über 10'000 Dokumente aus allen Branchen und Bereichen der Wirtschaft und Gesellschaft) wird von der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV) betreut.
    ausgeschlossen sind);
  • dass der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu dem Zeitpunkt, als das Produkt in den Verkehr gebracht wurde, nicht erkannt werden konnte (Bezug auf Entwicklungsrisiken);
  • dass der Fehler auf den Entwurf des Fertigprodukts oder fehlerhafte Anleitungen zurückzuführen ist, die er als Subunternehmer vom Hersteller des Fertigprodukts erhalten hat.

Die haftungsrechtlichen Folgen können allerdings je nach Wohnsitzstaat des Konsumenten variieren.


Produktehaftpflicht in der EU

Auch wenn auf den ersten Blick das europäische Produktehaftpflichtrecht nur den Schutz des Konsumenten zum Ziel zu haben scheint, muss doch festgestellt werden, dass auch die Erleichterung des freien Warenverkehrs innerhalb des Binnenmarktes ein wichtiges Element der Regelung ist.

Dank der ersten Richtlinie zur Produktsicherheit (85/374/EWG) gelang es der EU, ab 1985 die geltenden nationalen Regeln der Mitgliedstaaten entscheidend zu harmonisieren. Wie alle europäischen Richtlinien ist auch diese Richtlinie nicht direkt in den Mitgliedstaaten anwendbar, sondern deren Inhalt muss in nationales Recht umgesetzt werden.

Die Richtlinie 85/374/EWG regelt trotz hohem Harmonisierungsgrad nicht abschliessend alle Aspekte des Haftungsrechts. So ist beispielsweise die Phase nach dem Verkauf des Produkts nicht mehr geregelt. Ausserdem erlaubt die Richtlinie, dass in den nationalen Vorschriften neben der ausservertraglichen Haftung auch spezifische Haftungstatbestände weiterhin bestehen können.



Produktehaftpflicht in den USA

In den Vereinigten Staaten bewegt sich die Herstellerhaftung in einem Kontext, der durch verschiedene Elemente gekennzeichnet ist:

Erstens ermutigt das amerikanische Rechtssystem die Parteien, ihre Ansprüche vor Gericht geltend zu machen. Tatsächlich gestehen dann auch die Geschworenengerichte den Geschädigten enorme Entschädigungssummen zu. Denn es gibt keine Gesetzesgrundlage, welche die Schadenshöhe begrenzen würde. Der Schadensbegriff wird mit "punitive damage" definiert, welcher nicht nur den entstandenen Schaden des Geschädigten deckt, sondern auch den Hersteller für den begangenen Fehler bestraft.

Ausserdem erleichtert das amerikanische Rechtssystem durch die Möglichkeiten zur Suche nach Beweisen und den Grundsatz "no win, no fee", nach dem der Prozessverlierer keine Rechtsanwalthonorare zu entrichten hat, dem amerikanischen Konsumenten den Zugang zur Justiz.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass es in den USA, im Gegensatz zur EU, keine bundesweite Gesetzgebung gibt. Seit den 70-er Jahren versucht der Bundesgesetzgeber erfolglos, einen uniformen und ausgeglichenen Rechtsrahmen für seinen grossen Markt zu setzen.

Gesetzgeber und Richter der Bundesstaaten haben die wichtigsten Grundsätze des Haftungsrechts festgesetzt (warranty, negligence, strict liability). Diese Grundsätze wurden in der Praxis durch eine Art Modellgesetz, dem Restatement, das vom American Law Institute ausgearbeitet wurde, teilweise umgesetzt.


Produktehaftpflicht in der Schweiz

Zu Beginn der 90er-Jahre, als die Schweiz ein Gesetz zur Produktehaftpflicht vorbereitete, wurde - ohne dazu verpflichtet zu sein - der Inhalt der EU-Richtlinie 85/374/EWG über die Haftung für fehlerhafte Produkte integral in den Text des Schweizer Gesetzes übernommen.

Vor dem Inkrafttreten des Produktehaftpflichtgesetzes (PrHG), d.h. vor dem 1. Januar 1994, kannte man in der Schweiz nur eine Produkthaftung basierend auf der Haftung des Geschäftsherrn (Art. 55 OR). Die Regelungen vor 1994 basierten demnach nur auf einer Haftung aus unerlaubter Handlung.

Das PrHG regelt nicht explizit die Haftung aus unerlaubten Handlungen; es stellt fest, dass, unter Vorbehalt gegenteiliger Regelungen, die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze basierend auf Art. 55 OR anwendbar bleiben.

Eine doppelte Schadenersatzforderung basierend auf dem PrHG und Art. 55 OR ist allerdings ausgeschlossen.

Die Informationen zur Produktehaftpflicht der EU im vorliegenden Dossier gelten dementsprechend auch für die Produktehaftpflicht nach Schweizer Recht.

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