Osec-Kurzanalyse: Indien öffnet Single-Brand-Einzelhandel für Ausländer

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Nachdem die Öffnung des Multi-Brand-Detailhandels (vorerst) auf Eis gelegt wurde (max. 51% FDI), hat die indische Regierung im Januar - sozusagen als Trostpflaster - die Investitionsbeschränkungen für Ausländer im Single-Brand-Einzelhandel aufgehoben und erlaubt neu Engagements mit 100% FDI, aber nur unter bestimmten Konditionen.

Die Liberalisierung des Single-Brand-Einzelhandels wird wohl zahlreiche neue Investoren nach Indien locken, vor allem aber bisher an indische Partner gebundene ausländische Unternehmen dazu motivieren, ihre bestehenden Joint Ventures in 100%ige Tochtergesellschaften umzuwandeln.

Neben den üblichen Vorschriften für den Single-Brand-Detailhandel ist bei einem Besitzanteil von mehr als 51% an einem in diesem Segment aktiven Unternehmen allerdings zu berücksichtigen, dass mindestens 30% der für dieses Unternehmen bestimmten Waren bei indischen KMU eingekauft werden müssen, was z.B. von der Luxusgüterindustrie wohl kaum zu erfüllen ist. Als KMU werden in Indien Unternehmen klassifiziert, die weniger als USD 1 Mio. in Fabrikationsanlagen und Maschinen investiert haben.

Die Vorschriften zur Aufhebung der FDI-Beschränkungen im Single-Brand-Einzelhandel sehen zudem unter anderem vor, dass sämtliche ausländischen Direktinvestitionen über 50% vom Foreign Investment Promotion Board (FIPB) genehmigt werden müssen.

Die wichtigsten Bedingungen und Vorschriften unter der „government approval route“ für den Sektor Markenprodukt-Einzelhandel (mit bis zu 100% FDI-Anteil) im Überblick:

  • Die Produkte dürfen nur von einer einzigen Marke stammen.
  • Die Produkte müssen unter der gleichen Marke international vertrieben werden (d.h. unter der gleichen Marke in einem oder mehreren anderen Ländern verkauft werden).
  • Im Single-Brand-Einzelhandel sind nur Produkte erlaubt, die während der Herstellung gebrandet werden.
  • Der ausländische Investor muss der Inhaber der Marke sein.
  • Bei Anträgen, die FDI über 51% betreffen, muss die obligatorische Beschaffung von mindestens 30% des Wertes der verkauften Produkte bei indischen KMU nachgewiesen werden. Als solche gelten zum Beispiel kleinindustrielle Betriebe, Dorf- und Handwerksbetriebe, Künstler und Handwerker.
  • Anträge zur Genehmigung von ausländischen Direktinvestitionen im Single-Brand-Einzelhandel werden durch das „Secretariat for Industrial Assistance in the Department of Industrial Policy and Promotionwerden“ behandelt. Im Antrag ist detailliert anzugeben, welche Produkte/Produktkategorien unter der betreffenden Einzelmarke verkauft werden sollen. Jeder Zusatz zu den Produkten/Produktkategorien erfordert eine neue Genehmigung durch die Regierung.
  • Jeder Antrag wird im „Department of Industrial Policy and Promotion“ auf Einhaltung der Richtlinien vorgeprüft, bevor er von der FIPB zur Genehmigung der Regierung unterbreitet wird.

Die Erfüllung dieser Vorschriften ist durch eine Selbst-Zertifizierung zu bestätigen, um anschliessend von den gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfern ordnungsgemäss beglaubigt zu werden.

Wie diese Vorschriften und Konditionen in Zukunft gehandhabt werden, bleibt abzuwarten

Die Verhandlungen über eine entsprechende Öffnung im Multi-Brand-Einzelhandel sind derweil auf höchster Ebene weiter im Gang. Fortschritte dürften allerdings nicht vor den Kabinettsneuwahlen zu erwarten sein.
 

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