China: Neues Sozialversicherungsgesetz führt zu höheren Lohnnebenkosten

Der Implemetierungsprozess für das am 1. Juli 2011 in Kraft getretene neue chinesische Sozialversicherungsgesetz ist angelaufen.

Die Abgabequoten für die verschiedenen Sozialversicherungen (Renten-, Arbeitsunfall-, Kranken-, Mutterschafts- und Arbeitslosenversicherungen) werden wie bisher von den einzelnen Städten und Provinzen in Eigenregie festgelegt. Auch die praktische Ausgestaltung des Gesetzes liegt weit gehend im Ermessen der lokalen Regierungen, weshalb die Abgabesätze regional stark divergieren können. Die diesbezüglichen Unterschiede zwischen den wichtigsten Wirtschaftsmetropolen Chinas, Shanghai, Peking und Guangzhou, fallen allerdings kaum ins Gewicht.

Die lokalen Behörden in den Provinzen und den Städten sind für die am 15. Oktober lancierte Implementierung des neuen Sozialversicherungsgesetzes verantwortlich. Über konkrete Massnahmen ist noch nicht informiert worden. Gleichwohl wird den betroffenen Unternehmen empfohlen, erste Vorbereitungen zu treffen:

  • innerhalb des Unternehmens über das neue Sozialversicherungsgesetz und seine Auswirkungen informieren
  • finanzielle Mittel zur Begleichung der Gebühren im Rahmen des neuen Sozialversicherungsgesetzes bereitstellen
  • bei den zuständigen lokalen Behörden detaillierte Informationen über die Registrierung im Rahmen des neuen Sozialversicherungsgesetzes einholen (die Registrierung sollte innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab 15. Oktober, erfolgen).

Die generellen Abgabensätze für ausländische Unternehmen und Arbeitnehmer wurden wie folgt festgelegt:

  • Rentenversicherung / Arbeitgeber: 20%, Arbeitnehmer: 8%
  • Krankenversicherung / Arbeitgeber: 10%, Arbeitnehmer: 2%
  • Arbeitslosenversicherung: Arbeitgeber: 1%, Arbeitnehmer: 0,2%
  • Mutterschaftsvericherung; Arbeitgeber: 0,8%, Arbeitnehmer: 0%
  • Arbeitsunfallversicherung: Arbeitgeber: 1%, Arbeitnehmer: 0%.

Das neue Sozialversicherungsgesetz gilt für alle ausländischen Unternehmen und Arbeitnehmer, die auf dem chinesischen Festland tätig sind. Ausgenommen sind Arbeitnehmer, die weniger als sechs Monate in China beschäftigt oder in diplomatischen Diensten sind. Ebenfalls ausgenommen vom neuen Sozialversicherungsgesetz sind ausländische Unternehmen und Arbeitnehmer, deren Länder mit China ein Sozialversicherungsabkommen zur Vermeidung von doppelten Beitragszahlungen (sofern Arbeitgeber und Arbeitnehmer in ihrem Herkunftsland Sozialversicherungsbeiträge entrichten) getroffen haben. Bisher haben nur Deutschland und Südkorea entsprechende Abkommen unterzeichnet. Die Schweiz hat in dieser Richtung noch keine konkreten Massnahmen eingeleitet.

 

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